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DE102020204471A1 - Schienenfahrzeug mit vollintegrierter Rollstuhl-Zone - Google Patents

Schienenfahrzeug mit vollintegrierter Rollstuhl-Zone Download PDF

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DE102020204471A1
DE102020204471A1 DE102020204471.6A DE102020204471A DE102020204471A1 DE 102020204471 A1 DE102020204471 A1 DE 102020204471A1 DE 102020204471 A DE102020204471 A DE 102020204471A DE 102020204471 A1 DE102020204471 A1 DE 102020204471A1
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wheelchair
zone
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galley
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Martin Dombrowsky
Florian Kemper
Ulrich Klein
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Siemens Mobility GmbH
Original Assignee
Siemens Mobility GmbH
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Priority to PCT/EP2021/055639 priority patent/WO2021204473A1/de
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Abstract

Die Erfindung betrifft ein Schienenfahrzeug des Personenverkehrs mit wenigstens einer Rollstuhl-Zone (11), wenigstens einer Einstiegstür (2), wenigstens einer Sanitärzelle (6) und wenigstens einer Galley (14), wobei die Sanitärzelle (6) und die Galley (14) zwischen der Einstiegstür (2) und der Rollstuhl-Zone (11) angeordnet sind und ein Gang (15) von der Einstiegstür (2) zu der Rollstuhl-Zone (11) führt, der zur Nutzung eines Rollstuhls ausreichend ausgebildet ist.

Description

  • Die Erfindung betrifft ein Schienenfahrzeug des Personenverkehrs mit wenigstens einer Rollstuhl-Zone, wenigstens einer Einstiegstür, wenigstens einer Sanitärzelle und wenigstens einer Galley.
  • Personen mit eingeschränkter Mobilität (English „People with reduced mobility“; Abkürzung PRM), insbesondere Rollstuhlfahrer haben, beispielsweise mit Ausnahme von entsprechend geeignet ausgebildeten Sanitärzellen, üblicherweise lediglich eingeschränkten Zugang zu Einrichtungen in Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, wie z.B. zur Galley oder zu Ticket-Automaten. Überdies sind Rollstuhlplätze im Allgemeinen in einer separaten Zone angeordnet, so dass weder eine Integration in den Sitzplatzbereich stattfindet noch einen Zugang zu diesem ermöglicht ist. Oft sind die Rollstuhlplätze im Bereich von Einstiegstüren vorgesehen.
  • Galleys werden auch als Bordküchen, gegebenenfalls als Bordbistros bezeichnet. Sie umfassen traditionell Zubereitungsräumlichkeiten, einen Verkaufstresen und Tische. Es sind jedoch auch Galleys bekannt geworden, die zur Selbstversorgung Speise- und Getränkeautomaten aufweisen.
  • Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, die Nutzbarkeit von verschiedenen Einrichtungen des Schienenfahrzeugs für Personen mit eingeschränkter Mobilität zu verbessern.
  • Gelöst wird die Aufgabe durch den Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 1. Weiterbildungen und Ausgestaltungen der Erfindung finden sich in den Merkmalen der abhängigen Patentansprüche wieder.
  • Ein erfindungsgemäßes Schienenfahrzeug des Personenverkehrs umfasst wenigstens einer Rollstuhl-Zone, gelegentlich auch Rollstuhl-Sitzbereich genannt, wenigstens eine erste Einstiegstür, wenigstens eine, insbesondere für mobilitätseingeschränkte Personen geeignete und somit durch diese nutzbare Sanitärzelle und wenigstens einer Galley. Die Sanitärzelle und die Galley sind dabei zwischen der wenigstens einen, ersten Einstiegstür und der Rollstuhl-Zone angeordnet, wobei ein Gang von der wenigstens einen, ersten Einstiegstür zu der Rollstuhl-Zone vorgesehen ist, der für einen Rollstuhl ausreichend ausgebildet ist. Dies bedeutet insbesondere, dass der Gang eine Gangbreite aufweist, die ausreichend breit zum Passieren des Gangs mit einem Rollstuhl ist. Der Gang sowie die an ihn angrenzenden Einrichtungen und Komponenten des Schienenfahrzeugs sind entsprechend ausgewählt, ausgelegt und dimensioniert.
  • Die Rollstuhl-Zone weist dabei wenigstens einen Rollstuhl-Platz auf.
  • Gemäß einer Weiterbildung des erfindungsgemäßen Schienenfahrzeugs weist die Rollstuhl-Zone wenigstens zwei Rollstuhl-Plätze auf, welche beidseitig des Gangs angeordnet sind. Der Gang führt durch die Rollstuhl-Zone bzw. die Rollstuhl-Zone wird durch den Gang geteilt. Auf beiden Seiten des Schienenfahrzeugs sind somit Rollstuhl-Plätze angeordnet. Auch die Anordnung zweier oder gegebenenfalls mehrerer Rollstuhl-Plätze auf einer Seite des Gangs, beispielsweise in Reihe, ist möglich.
  • Alternativ ist auf der der Rollstuhl-Zone gegenüberliegenden Seite des Gangs wenigstens ein Sitzplatz für weitere Fahrgäste angeordnet. Es können auch mehrere hintereinanderliegende Sitzplätze oder eine oder mehrere Sitzreihen mit Sitzplätzen für weitere Fahrgäste auf der anderen Seite des Gangs angeordnet sein. Gemäß einer Ausführungsform ist der wenigstens eine Rollstuhl-Platz in der Rollstuhl-Zone so angeordnet, dass er dieselbe Blickrichtung aufweist wie der wenigstens eine Sitzplatz auf der der Rollstuhl-Zone gegenüberliegenden Seite des Gangs.
  • Der Gang verläuft dabei insbesondere in Längsrichtung des Schienenfahrzeugs. Die auf den unterschiedlichen Seiten des Gangs angeordneten Sitz- und/oder Rollstuhlplätze sind damit in Querrichtung des Schienenfahrzeugs nebeneinander, insbesondere parallel zueinander, angeordnet.
  • Sowohl der wenigstens ein Rollstuhl-Platz in der Rollstuhl-Zone als auch der zumindest eine Sitzplatz auf der der Rollstuhl-Zone gegenüberliegenden Seite des Gangs sind weitergebildet mit Blickrichtung in Längsrichtung des Schienenfahrzeugs ausgerichtet. Dasselbe gilt für zwei auf beiden Seiten des Gangs angeordneten Rollstuhl-Plätzen der Rollstuhl-Zone. Auch sie sind insbesondere in dieselbe Blickrichtung, insbesondere in Längsrichtung des Schienenfahrzeugs, ausgerichtet.
  • Gemäß einer weiteren Weiterbildung der Erfindung ist vorgesehen, dass wenigstens ein Rollstuhl-Platz in der Rollstuhl-Zone, insbesondere in Längsrichtung des Schienenfahrzeugs gesehen, unmittelbar an weitere Sitzplätze für weitere Fahrgäste angrenzend angeordnet ist. Die weiteren Sitzplätze weisen dabei, insbesondere fest im Schienenfahrzeug installierte, Sitze für die weiteren Fahrgäste auf. Sind mehrere Sitzplätze für weitere Fahrgäste in einem gemeinsamen Bereich angeordnet, insbesondere wenigstens zwei Sitzplätze beidseitig eines Gangs, kann auch von einer Sitzplatz-Zone gesprochen werden.
  • Die weiteren Sitzplätze, insbesondere die Sitzplatz-Zone, sind somit zumindest zwischen der Rollstuhl-Zone und wenigstens einer weiteren, zweiten Einstiegstür des Schienenfahrzeugs angeordnet, welche wenigstens eine weitere, zweite Einstiegstür auf der der Galley und der Sanitärzelle in Längsrichtung des Schienenfahrzeugs gegenüberliegenden Seite der Rollstuhl-Zone angeordnet ist. Ein Gang von der wenigstens einen weiteren, zweiten Einstiegstür zu der Rollstuhl-Zone - und somit durch die Sitzplatz-Zone - kann zwar für einen Rollstuhl ausreichend ausgebildet sein. Gemäß einer Ausführung der Erfindung ist ein solcher Gang zwischen den Sitzplätzen für weitere Fahrgäste von der wenigstens einen weiteren, zweiten Einstiegstür bis zu der Rollstuhl-Zone jedoch ungeeignet für einen Rollstuhl. Er ist zumindest schmaler ausgebildet. Beispielsweise ist der Sitzabstand geringer. Der Gang ist jedoch in jedem Fall ausreichend für den Durchgang von Fahrgästen und insbesondere auch für einen Galley-Trolley oder Servierwagen.
  • Insbesondere ist der Rollstuhl-Platz in Längsrichtung des Schienenfahrzeugs auf beiden Seiten von angrenzenden Sitzplätzen eingefasst. Die weiteren Sitzplätze umgeben somit den Rollstuhl-Platz in Längsrichtung des Schienenfahrzeugs, wodurch der Rollstuhl-Platz in den Sitzplatzbereich für weitere Fahrgäste vollständig integriert ist. Alternativ grenzt der Rollstuhl-Platz unmittelbar an die Galley an.
  • Gemäß einer weiteren Weiterbildung ist wenigstens ein Rollstuhl-Platz in der Rollstuhl-Zone so angeordnet, dass er dieselbe Blickrichtung aufweist, wie die unmittelbar an ihn angrenzenden Sitzplätze, insbesondere wie die ihn unmittelbar umgebenden Sitzplätze mit Sitzen für die weiteren Fahrgäste.
  • Alternativ ist wenigstens ein Rollstuhl-Platz in der Rollstuhl-Zone entgegen wenigstens einen an ihn angrenzenden Sitzplatz ausgerichtet, in einer sogenannten Vis-a-Vis-Anordnung, insbesondere mit einem dazwischen angeordneten Tisch, beispielsweise einem Klapptisch. So können die Fahrgäste sich gegenüber und gemäß der Ausführungsform mit dem Tisch auch gemeinsam am selben Tisch sitzen.
  • Sowohl der wenigstens ein Rollstuhl-Platz in der Rollstuhl-Zone als auch zumindest die unmittelbar an ihn angrenzenden Sitzplätze sind weitergebildet mit Blickrichtung in Längsrichtung des Schienenfahrzeugs ausgerichtet.
  • Eine weitere Weiterbildung besteht darin, dass wenigstens ein Sitzplatz, beispielsweise auch wenigstens eine Sitzreihe mit wenigstens zwei nebeneinander angeordneten Sitzen für weitere Fahrgäste, zwischen der Rollstuhl-Zone und der Galley angeordnet ist. Der Gang von der wenigstens einen, ersten Einstiegstür zu der Rollstuhl-Zone, welcher für einen Rollstuhl ausreichend ausgebildet ist, führt dann auch an diesem wenigstens einen Sitzplatz vorbei. Weitergebildet ist eine Sitzplatz-Zone mit wenigstens zwei Sitzplätzen, welche beidseitig des Gangs, welcher für einen Rollstuhl ausreichend ausgebildet ist, zwischen der Rollstuhl-Zone und der Galley angeordnet.
  • Gemäß einer weiteren Weiterbildung ist das Schienenfahrzeug frei von einer Innentür zwischen der wenigstens einen, ersten Einstiegstür und der Rollstuhl-Zone. Auch eine Innenwand ist zwischen der wenigstens einen, ersten Einstiegstür und der Rollstuhl-Zone nicht vorgesehen. In einer weiteren Weitbildung ist das Schienenfahrzeug frei von einer Innentür zwischen der Rollstuhl-Zone und den unmittelbar an die Rollstuhl-Zone angrenzenden Sitzplätzen. Vorteilhaft ist das Schienenfahrzeug auch frei von einer Innentür oder von einer Innenwand unmittelbar angrenzend an die Rollstuhl-Zone. Ist eine Trennwand mit Innentür vorgesehen, ist diese insbesondere als automatische Innentür ausgebildet. Automatische Innentüren öffnen und schließen, insbesondere sensorgesteuert, ohne manuelle Betätigung. Ist eine Trennwand mit Innentür zwischen der der Rollstuhl-Zone und den unmittelbar an die Rollstuhl-Zone angrenzenden Sitzplätzen vorgesehen, kann sie einen Rollstuhl-Anschlag zur Sicherung des Rollstuhls aufweisen.
  • Wie oben bereits ausgeführt kann die Rollstuhl-Zone in einem Wagenkasten des Schienenfahrzeugs - und in Längsrichtung des Schienenfahrzeugs gesehen - zwischen zwei Einstiegstüren des Schienenfahrzeugs angeordnet sein. Die Sanitärzelle und die Galley sind dann zwischen der ersten Einstiegstür und der Rollstuhl-Zone angeordnet. Weitere Sitzplätze für weitere Fahrgäste sind zwischen der weiteren, zweiten Einstiegstür und der Rollstuhl-Zone angeordnet. Gemäß einem Ausgestaltungsbeispiel der Erfindung ist das Schienenfahrzeug zwischen der ersten und der zweiten Einstiegstür frei von einer Innentür.
  • Eine weitere Weiterbildung ist darin zu sehen, dass der Bereich der wenigstens einen, ersten Einstiegstür frei von einer Rollstuhl-Zone ist. Auch die unmittelbare Umgebung der Rollstuhl-Zone ist weitergebildet frei von einer Einstiegstür. Insbesondere ist das Schienenfahrzeug frei von einer weiteren Einstiegstür zwischen der wenigstens einen, ersten Einstiegstür und der weiteren, zweiten Einstiegstür.
  • Vorteilhaft ist die Sanitärzelle im Bereich der wenigstens einen, ersten Einstiegstür so angeordnet, dass der Zugang zur Sanitärzelle zur wenigstens einen, ersten Einstiegstür weist. Die Galley ist dann zwischen der Sanitärzelle und der Rollstuhl-Zone angeordnet.
  • Weitergebildet ist die Sanitärzelle im Bereich der wenigstens einen, ersten Einstiegstür angeordnet ist, wobei das Schienenfahrzeug frei von einer weiteren Einstiegstür zwischen der Sanitärzelle und der Rollstuhl-Zone ist.
  • Wie oben bereits ausgeführt können ein oder mehrere Sitzplätze, insbesondere in Form von Sitzreihen mit Sitzen für weitere Fahrgäste zwischen der Rollstuhl-Zone und der Galley angeordnet sein. Zusätzlich oder alternativ kann die Galley weitergebildet einen Stehplatz-Bereich für Besucher der Galley umfassen, wobei zwischen dem Stehplatz-Bereich der Galley und der Rollstuhl-Zone wenigstens eine weitere Einrichtung des Schienenfahrzeugs, beispielsweise der Galley, insbesondere zur aktiven Nutzung durch den Fahrgast, wie z.B. ein Ticket-Automat, ein Ticket-Entwerter oder wenigstens ein Galley-Gerät, wie Speisen- oder Getränkeautomat, oder wenigstens ein Galley-Einrichtungsgegenstand oder Galley-Möbel, beispielweise ein oder mehrere Tische, angeordnet ist. Auch ein Rollstuhl-Anschlag kann dort vorgesehen sein. Die Rollstuhl-Zone ist nicht unmittelbar angrenzend an den Stehplatz-Bereich der Galley angeordnet, sondern vielmehr von dieser Einrichtung, also insbesondere durch einen Ticket-Automaten, einen Ticket-Entwerter, einem Speisen- oder Getränkeautomaten oder wenigstens einem Galley-Tisch, abgegrenzt. Die Einrichtung kann frei von einem Gepäck-Bereich sein. Bereiche zum Verstauen und Verwahren von Gepäck sowie von Galley-Trolleys sind dann nicht unmittelbar angrenzend an die wenigstens eine Rollstuhl-Zone angeordnet.
  • Die Trennung von Rollstuhl-Zone von Stehplätzen oder Einstiegsbereichen nahe der Einstiegstüren des Schienenfahrzeugs, sowie deren Integration in Sitzplatz-Zonen führt zu deren Aufwertung.
  • Weitergebildet umfasst die Galley wenigstens einen Stehplatz-Bereich mit wenigstens einem Stehtisch, der ausgebildet ist, wenigstens ein weiteres Gerät oder wenigstens eine weitere Einrichtung des Schienenfahrzeugs, insbesondere wenigstens ein Galley-Gerät oder wenigstens eine Galley-Einrichtung, wie z.B. Galley-Trolleys, Absaug-Einrichtungen oder weitere elektrische Baugruppen, aufzunehmen und zu verkleiden.
  • Geräte umfassen Maschinen und Apparate. Sie können auch beweglich und vom Schienenfahrzeug lösbar sein. Einrichtungen hingegen können auch passiver Natur sein und sind meist fest installiert.
  • Somit wird Bauraum der Geräte und Einrichtungen sinnvoll in vom Fahrgast nutzbare Einrichtungen integriert, wodurch weiterer Platz für die Fahrgäste geschaffen wird.
  • Eine Ausgestaltung der Erfindung sieht vor, dass die Galley und die Sanitärzelle derart zueinander, beispielsweise unmittelbar aneinander angrenzend, angeordnet sind, dass vorgegebene Infrastruktureinrichtungen des Schienenfahrzeugs, wie z.B. Einrichtungen zur Versorgung der Galley und der Sanitärzelle mit Strom oder Druckluft und/oder zur Ver- und Entsorgung von Wasser und/oder Luft, beispielsweise zur Klimatisierung, insbesondere Leitungen gemeinsam genutzt werden können.
  • Beispielsweise sind so ein gemeinsames Klimagerät, eine gemeinsame Heizung oder eine gemeinsame Lüftung, ein gemeinsamer Druckluftkompressor und/oder ein gemeinsamen Hilfsgeräteumrichter möglich. Auch hierdurch, insbesondere durch Wegfall redundanter oder zusätzlicher Geräte oder Einrichtungen, wird der vom Fahrgast nutzbare Raum vergrößert.
  • Die vorgegebene Infrastruktureinrichtungen des Schienenfahrzeugs zur Versorgung sowohl von der Galley als auch von der Sanitärzelle sind weitergebildet zwischen der Galley und der Sanitärzelle angeordnet.
  • Weitergebildet ist zwischen der Galley und der Sanitärzelle ein Technikraum angeordnet, welcher die Infrastruktureinrichtungen des Schienenfahrzeugs zur Versorgung der Galley und der Sanitärzelle umfasst und/oder welcher zumindest eine Steuerungseinrichtung zur Steuerung der Infrastruktureinrichtungen des Schienenfahrzeugs zur Versorgung der Galley und der Sanitärzelle umfasst. Dieser könnte somit zur Sanitärzelle oder zur Galley zugeordnet gelten und daher auch als Galley-Technikraum oder als Sanitär-Technikraum bezeichnet werden. Die Anordnung wird Rücken-an-Rücken-Anordnung genannt.
  • Alternativ ist unmittelbar an die Sanitärzelle angrenzend die Galley, insbesondere ein Galley-Gerät oder eine Galley-Einrichtung, angeordnet.
  • Die Vorteile der Erfindung liegen in der vollständigen Integration von Personen mit eingeschränkter Mobilität in den „normalen“ Fahrgastbereich und gehen mit einer Aufwertung durch einfachen Zugang zur Sanitärzelle im Einstiegsbereich und zur Galley einher.
  • Die Erfindung lässt zahlreiche Ausführungsformen zu. Sie wird anhand der nachfolgenden Figuren näher erläutert, in denen jeweils ein Ausgestaltungsbeispiel dargestellt ist. Gleiche Elemente in den Figuren sind mit gleichen Bezugszeichen versehen.
    • 1 zeigt schematisch den Innenraum eines erfindungsgemäßen Schienenfahrzeugs in einer ersten Ausführungsform,
    • 2 zeigt eine weitere Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Schienenfahrzeugs.
  • In 1 ist der Innenraum eines erfindungsgemäßen Schienenfahrzeugs 1 schematisch dargestellt. Das Schienenfahrzeug 1 umfasst einen Einstiegsbereich mit beidseitig angeordneten ersten, Einstiegstüren 2. Neben dem Einstiegsbereich ist eine Trennwand 3 mit einer Innentür 4 angeordnet, die eine erste Sitzplatz-Zone 5 mit mehreren Sitzen für Fahrgäste vom Einstiegsbereich trennt.
  • Auf der anderen Seite in Längsrichtung des Schienenfahrzeugs 1 gesehen, grenzt eine Sanitärzelle 6 an den Einstiegsbereich. Die Sanitärzelle 6 ist eine sogenannte Universal-Sanitärzelle, geeignet auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Der Zugang zur Sanitärzelle 6 weist zu einer der ersten Einstiegstüren 2. Unmittelbar an die Sanitärzelle angrenzend ist ein Technikraum 7, welcher Infrastruktureinrichtungen für die Sanitärzelle 6 und für eine Galley 14 und/oder deren Steuerungsmittel beherbergt. Die Galley umfasst ihrerseits einen Getränke- und Speiseautomaten 8, der seinerseits unmittelbar an den Technikraum angrenzend im Schienenfahrzeug 1 angeordnet ist, sowie weitere Einrichtungen, wie z.B. Stehtische 9. Die Stehtische 9 können einen weiteren Nutzen haben, in dem sie Galley-Geräte oder -Einrichtungen, wie z.B. Galley-Trolleys aufnehmen und verkleiden können. Zwischen den Stehtischen 9 und einer Rollstuhl-Zone 11 können noch weitere Einrichtungen, wie z.B. Ticket-Automaten, oder ein Stehbereich 10 angeordnet sein.
  • Die Rollstuhl-Zone 11 umfasst hier zwei Rollstuhl-Plätze beidseits eines Gangs 15. Der Gang zwischen den ersten Einstiegstüren 2 und der Rollstuhl-Zone 11, ist breit genug zum Passieren mit einem Rollstuhl ausgebildet. Er führt an der Sanitärzelle 6 vorbei und durch die Galley 14 hindurch.
  • Auf einer der ersten Einstiegstüren 2 abgewandten Seite der Rollstuhl-Zone 11 ist eine weitere Sitzplatz-Zone 12 mit mehreren parallelen Sitzreihen mit einem Gang dazwischen angeordnet, dessen Breite schmaler und somit nicht für einen Rollstuhl geeignet ist.
  • Die Rollstuhl-Plätze 17 der Rollstuhl-Zone 11 und die unmittelbar an diese angrenzenden Sitzplätze 16 der weiteren Sitzplatz-Zone 12 sind hier vis-a-vis angeordnet, mit einem Tisch 18 dazwischen.
  • 2 veranschaulicht eine Variante des Schienenfahrzeugs 1. Hier ist eine weitere Sitzplatz-Zone 13 zwischen den ersten Einstiegstüren 2 und der Rollstuhl-Zone 11, unmittelbar angrenzend an die Rollstuhl-Zone 11, angeordnet. Um einen für Rollstühle geeigneten Gang 15 bereitstellen zu können, sind hier auf einer Seite des Gangs 15 Sitzreihen mit zwei nebeneinander angeordneten Sitzen und auf der anderen Seite nur einzelne Sitze angeordnet; jedoch mehrere dieser vom Gang durchbrochenen Sitzreihen parallel hintereinander.
  • Die Rollstuhl-Plätze der Rollstuhl-Zone 11 und die unmittelbar an diese angrenzenden Sitzplätze 16 der weiteren Sitzplatz-Zone 13 sind hier gleichermaßen ausgerichtet, so dass sie dieselbe Blickrichtung aufweisen.
  • Hinter den Rollstuhl-Plätzen der Rollstuhl-Zone 11 ist eine Trennwand mit automatischer Innentüre angeordnet, wobei im Bereich der Trennwand Rollstuhl-Anschläge zur Sicherung der Rollstühle angeordnet sind.

Claims (13)

  1. Schienenfahrzeug des Personenverkehrs mit wenigstens einer Rollstuhl-Zone (11), wenigstens einer Einstiegstür (2), wenigstens einer Sanitärzelle (6) und wenigstens einer Galley (14) , dadurch gekennzeichnet, dass die Sanitärzelle (6) und die Galley (14) zwischen der Einstiegstür (2) und der Rollstuhl-Zone (11) angeordnet sind, wobei ein Gang (15) von der Einstiegstür (2) zu der Rollstuhl-Zone (11) führt, der zur Nutzung eines Rollstuhls ausreichend ausgebildet ist.
  2. Schienenfahrzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Rollstuhl-Zone (11) wenigstens zwei Rollstuhl-Plätze (17) aufweist, welche beidseitig des Gangs (15) angeordnet sind.
  3. Schienenfahrzeug nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Rollstuhl-Platz (17) in der Rollstuhl-Zone (11) unmittelbar an weitere Sitzplätze mit Sitzen (16) für weitere Fahrgäste angrenzend angeordnet ist.
  4. Schienenfahrzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Rollstuhl-Platz (17) in der Rollstuhl-Zone (11) so angeordnet ist, dass er dieselbe Blickrichtung aufweist, wie unmittelbar an ihn angrenzende Sitzplätze.
  5. Schienenfahrzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Rollstuhl-Platz (17) in der Rollstuhl-Zone (11) so angeordnet ist, dass er entgegen wenigstens einen an ihn angrenzenden Sitzplatz ausgerichtet ist.
  6. Schienenfahrzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Sitzplatz mit einem Sitz (16) für einen weiteren Fahrgast zwischen der Rollstuhl-Zone und der Galley (14) angeordnet ist.
  7. Schienenfahrzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass es frei von einer Innentür zwischen der Einstiegstür (2) und der Rollstuhl-Zone (14) ist.
  8. Schienenfahrzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass es frei von einer Innentür zwischen der Rollstuhl-Zone (11) und unmittelbar an die Rollstuhl-Zone (11) angrenzende Sitzplätze ist.
  9. Schienenfahrzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Sanitärzelle (6) im Bereich der Einstiegstür (2) angeordnet ist, wobei das Schienenfahrzeug frei von einer weiteren Einstiegstür zwischen der Sanitärzelle (6) und der Rollstuhl-Zone (11) ist.
  10. Schienenfahrzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Galley (14) wenigstens einen Stehplatz-Bereich (10) aufweist, wobei zwischen dem Stehplatz-Bereich (10) der Galley (14) und der Rollstuhl-Zone (11) wenigstens eine weitere Einrichtung (9) des Schienenfahrzeugs angeordnet ist.
  11. Schienenfahrzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Galley (14) wenigstens einen Stehplatz-Bereich (10) mit wenigstens einem Stehtisch (9) umfasst, wobei der wenigstens eine Stehtisch (9) ausgebildet ist, wenigstens ein weiteres Gerät oder wenigstens eine weitere Einrichtung des Schienenfahrzeugs aufzunehmen und zu verkleiden.
  12. Schienenfahrzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass vorgegebene Infrastruktureinrichtungen des Schienenfahrzeugs zur Versorgung der Galley (14) und der Sanitärzelle (6) zwischen der Galley (14) und der Sanitärzelle (6) angeordnet sind.
  13. Schienenfahrzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Galley (14) und der Sanitärzelle (6) ein Versorgungsraumraum (7) angeordnet ist, welcher zumindest eine Versorgungseinrichtung zur Versorgung der Galley (14) umfasst.
DE102020204471.6A 2020-04-07 2020-04-07 Schienenfahrzeug mit vollintegrierter Rollstuhl-Zone Ceased DE102020204471A1 (de)

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